Gericht bestätigt: Studierende erhalten kein Bürgergeld – selbst bei Studienpause
Heinz-Peter SödingLandessozialgericht klärt: Kein Grundeinkommen für Studenten - Gericht bestätigt: Studierende erhalten kein Bürgergeld – selbst bei Studienpause
Ein aktuelles Gerichtsurteil hat klargestellt, dass Studierende in Deutschland auch bei einer Unterbrechung ihres Studiums keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bestätigt damit die langjährige Praxis, wonach eingeschriebene Studierende (immatrikulierte Studierende) von Sozialleistungen ausgeschlossen bleiben. In dem Verfahren ging es auch um einen 37-jährigen Mann, der aufgrund unklarer behördlicher Hinweise Rückforderungen vermeiden konnte.
Das Gericht urteilte, dass immatrikulierte Studierende – unabhängig von vorübergehenden Studienpausen – kein Bürgergeld beziehen dürfen. Dies gilt selbst für Zweitstudierende, die keinen Anspruch auf staatliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben. Bereits zuvor waren Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die ein nicht förderfähiges Studium aufnahmen, von der Leistung ausgeschlossen.
Bisher schloss bereits die bloße Einschreibung (Einschreiben mit Rückschein) an einer Hochschule den Bezug von Bürgergeld aus, wie die bestehende Rechtsprechung zeigt. Das Urteil unterstreicht nun, dass der Anspruch mit der Immatrikulation in einem theoretisch förderfähigen Studiengang endet – selbst wenn tatsächlich keine Förderung gewährt wird.
In einem weiteren Fall hatte ein 37-jähriger Münsteraner Mathematik studiert und gleichzeitig Bürgergeld bezogen. Obwohl er keinen rechtlichen Anspruch auf die Leistungen hatte, musste er die zurückgeforderten 2.400 Euro nicht zurückzahlen. Das Gericht begründete dies mit unzureichenden Informationen seitens der Behörde und dem Fehlen von grober Fahrlässigkeit auf seiner Seite.
Die Entscheidung festigt den Grundsatz, dass allein die Einschreibung an einer Hochschule Studierende vom Bürgergeld ausschließt – unabhängig davon, ob sie ihr Studium aktiv betreiben oder förderberechtigt sind. Der Münsteraner Fall zeigt jedoch, dass unklare behördliche Hinweise zu Ausnahmen führen können. Vorerst bleibt die Regelung für alle eingeschriebenen Studierenden unverändert bestehen.
