Gericht bestätigt Kürzung der Wohnungsbeihilfe für alleinerziehende Mutter in Salzgitter
Heinz-Peter SödingGericht bestätigt Kürzung der Wohnungsbeihilfe für alleinerziehende Mutter in Salzgitter
Eine Langzeitbezieherin von Grundsicherungsleistungen ist mit ihrer Klage gegen die Wohnkostenberechnung der Stadt Salzgitter gescheitert. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen urteilte, dass das Vorgehen der Stadt nicht grundlegend fehlerhaft sei. Im Mittelpunkt des Falls stand eine alleinerziehende Mutter, die mit ihrer neunjährigen Tochter in einer 72 m² großen Wohnung lebt.
Die Frau hatte die Entscheidung Salzgitters angefochten, ihre Wohnungsbeihilfe von 586 auf 442 Euro monatlich zu kürzen. Sie argumentierte, das städtische Konzept zur Ermittlung angemessener Mieten sei inkonsistent, und verwies auf unterschiedliche Verkehrsanbindungen sowie die Notwendigkeit, in der Nähe von pflegebedürftigen Angehörigen zu bleiben. Das Jobcenter hatte zunächst eine Kostensenkung gefordert, bevor es die Leistungen auf Basis dessen anpasste, was es als angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten betrachtete.
Das Gericht wies ihre Klagen zurück und stellte fest, dass ein Umzug nicht unzumutbar sei. Es führte aus, dass Pflegeleistungen nicht zwingend aus der direkten Nachbarschaft erbracht werden müssten. Die Richter sahen zudem ausreichende Verkehrsverbindungen in der Region als gegeben an, darunter 25 Buslinien, mehrere Zugverbindungen sowie die Tatsache, dass über die Hälfte der ansässigen Haushalte ein Auto besitzt.
Zwar räumte das Gericht ein, dass es bei der Überprüfung von Wohnkostenkonzepten verfahrenstechnische Grenzen gebe, doch wurden keine gravierenden Fehler in der Methode Salzgitters festgestellt. Das Urteil bestätigte weitgehend die Position des Jobcenters und bescheinigte, dass das Bewertungsverfahren der Stadt rechtlich einwandfrei sei.
Die Entscheidung bedeutet, dass die Wohnungsbeihilfe der Frau bei den gekürzten 442 Euro bleibt. Das Urteil lässt offen, ob ähnliche Fälle in anderen deutschen Städten mit vergleichbaren Wohnkostenmodellen betroffen sein könnten. Ausschlaggebend waren die spezifischen Umstände der Verkehrsinfrastruktur in Salzgitter sowie die individuelle Situation der Klägerin.
