BGH stoppt Google-Fonts-Abmahnwelle und holt EuGH zur Klärung
Ein großer Rechtsstreit um Google Fonts und massenhafte Datenschutzabmahnungen hat nun den höchsten deutschen Gerichtshof erreicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren im Fall VI ZR 258/24 ausgesetzt und drei zentrale Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Entscheidung könnte die Handhabung von Datenschutzklagen in der gesamten EU neu prägen.
Im Mittelpunkt steht der sogenannte "Google-Fonts-Abmahnskandal", bei dem Websites, die Schriftarten dynamisch luden, der Verletzung von Datenschutzbestimmungen beschuldigt wurden. Statt selbst zu entscheiden, hat der BGH den EuGH um Klärung zentraler Punkte gebeten.
Die erste Frage betrifft die Definition von "personenbezogenen Daten" nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die zweite prüft, ob ein immaterieller Schaden vorliegt, wenn jemand vorsätzlich einen Datenschutzverstoß auslöst. Die dritte fragt, ob ein Schadensersatzanspruch abgelehnt werden kann, wenn die betroffene Partei die Voraussetzungen künstlich geschaffen hat, um daraus Profit zu schlagen. Juristische Beobachter sehen in der Vorlage des BGH eine Skepsis gegenüber Massenabmahnungen, die oft auf automatisierte Crawler-Besuche setzen, um Verstöße aufzuspüren. Die Vorlage deutet darauf hin, dass das Gericht das Geschäftsmodell einschränken könnte, bei dem systematisch Datenschutzverstöße provoziert werden, um finanzielle Vorteile zu erzielen. Die Beteiligten bleiben in den öffentlich zugänglichen Dokumenten namentlich ungenannt.
Die Antwort des EuGH wird die Zukunft von Massenabmahnungen im Datenschutz in Deutschland und darüber hinaus bestimmen. Falls das Gericht die Bedenken des BGH teilt, könnte die Praxis, automatisierte Verstöße zur Gewinnmaximierung auszunutzen, strengen Grenzen unterliegen. Zudem könnte das Urteil klarere Maßstäbe dafür setzen, was unter der DSGVO als personenbezogenes Datum gilt.
