Sächsische Apotheker müssen Zehntausende für illegale Krebsmedikamente zurückzahlen
Leopold BeerSächsische Apotheker müssen Zehntausende für illegale Krebsmedikamente zurückzahlen
Zwei Apotheker in Sachsen müssen Zehntausende Euro zurückzahlen, weil sie Krebsmedikamente ohne gültige Verträge abgegeben haben. Die Fälle reichen bis in die Jahre 2016 und 2017 zurück, als noch exklusive Vereinbarungen für sterile Arzneimittel galten. Beide Klagen gegen die Rückforderungsbescheide wurden von Deutschlands höchsten Gerichten abgewiesen.
Im ersten Fall hatte ein Apotheker Ende 2016 Zytostatika geliefert, ohne Teil des zugelassenen Netzwerks der IKK classic zu sein. Die Krankenkasse forderte später 44.000 Euro zurück. Der Apotheker wehrte sich gegen die Rückforderung, doch das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung.
Ein zweiter Apotheker in Dresden geriet Mitte 2017 in eine ähnliche Situation. Trotz Warnungen der Barmer wegen Vertragsverstößen gab er Krebstherapeutika ohne gültige Vereinbarung ab. Daraus resultierte eine Rückforderungsanordnung über 49.000 Euro, die ebenfalls gerichtlich bestätigt wurde.
Exklusivverträge für sterile Arzneimittelzubereitungen wurden Anfang 2017 mit dem Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung (AM-VSG) verboten. Allerdings urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Übergangsregelung die ursprünglichen Vertragsbestimmungen weiterhin stützte. Beide Apotheker legten Verfassungsbeschwerden ein, doch das Gericht lehnte eine Prüfung ab.
Die Barmer hatte Apotheken zuvor vor finanziellen Sanktionen gewarnt, falls sie Zytostatika ohne autorisierte Verträge abgeben würden. Die Position der Krankenkasse deckte sich später mit den Gerichtsurteilen, wobei unklar bleibt, wie genau sie die Regelungen während der Übergangsphase durchsetzte.
Die Urteile belasten beide Apotheker mit der vollen Rückzahlungssumme. Die Entscheidungen bestätigen, dass selbst in der Übergangsphase nur vertraglich gebundene Anbieter diese Spezialmedikamente legal abgeben durften. Den betroffenen Apothekern bleiben keine weiteren rechtlichen Mittel.






