Niedersachsen reformiert Maßregelvollzug: Neue Regeln für Psychiatrie und Forensik
Winfried JunkNiedersachsen reformiert Maßregelvollzug: Neue Regeln für Psychiatrie und Forensik
Die Landesregierung Niedersachsens hat einen Entwurf für das überarbeitete Gesetz über den Maßregelvollzug in der Psychiatrie (Nds. MVollzG) gebilligt. Die aktualisierte Fassung wird nun in eine Anhörungsphase mit Beteiligten gehen, bevor sie finalisiert wird. Nach Angaben der Behörden zielen die Änderungen darauf ab, rechtliche Abläufe zu präzisieren und Führungsstrukturen in der psychiatrischen Versorgung zu verbessern.
Mit dem Kabinettsbeschluss wird der Geltungsbereich des Gesetzes auf die vorläufige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) ausgeweitet. Zudem fallen nun auch Fälle darunter, in denen Gefangene Reststrafen in psychiatrischen Einrichtungen verbüßen. Bisher war lediglich die Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.
Eine zentrale Neuerung sieht vor, dass die Leitung psychiatrischer Einrichtungen nicht mehr zwingend durch Ärztinnen oder Ärzte erfolgen muss. Medizinische Aufgaben, die psychiatrisches Fachwissen erfordern, bleiben jedoch qualifizierten Mediziner:innen vorbehalten. Die Reform soll rechtliche Rahmenbedingungen klarer gestalten und aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigen.
Dr. Christine Arbogast, Staatssekretärin im Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, betonte, die Novelle schaffe eine verlässlichere Grundlage für alle Beteiligten. Zudem solle sie Führungspositionen in psychiatrischen Einrichtungen attraktiver machen.
Stand März 2026 betreibt Niedersachsen fünf psychiatrische Kliniken nach § 67d StGB, darunter die LKAH Göttingen und die Maßregelvollzugsanstalt Rosdorf, mit insgesamt rund 450 Plätzen. Aktuell werden in diesen Einrichtungen etwa 320 Patient:innen behandelt.
Der überarbeitete Gesetzesentwurf wird nun in die Verbändebeteiligung gehen, bevor er in Kraft tritt. Er führt präzisere Definitionen für den Maßregelvollzug ein, behält aber die ärztliche Verantwortung für spezialisierte Aufgaben bei. Die Änderungen sollen die Abläufe in den fünf Einrichtungen des Landes effizienter gestalten und die Personalsituation stärken.