03 March 2026, 17:00

Niedersachsen plant höhere Härtefallzulagen für Rettungssanitäter in Belastungsberufen

Ein Plakat mit der Aufschrift "Beenden Sie den Job: Gesundheit sollte ein Recht sein, nicht ein Privileg" und einer Karte mit der Aufschrift "Mach niedrigere Gesundheitskosten permanent und schließe die Lücke in der Gesundheitsversorgung für amerikanische Familien."

Niedersachsen plant höhere Härtefallzulagen für Rettungssanitäter in Belastungsberufen

Die Landesregierung Niedersachsens hat einen überarbeiteten Entwurf zur Änderung der Härtefallzulagenverordnung vorgelegt. Die Aktualisierung konzentriert sich auf Beamte in besonders belastenden Tätigkeitsbereichen, darunter auch Rettungssanitäter. Derzeit läuft eine zweite Anhörungsrunde, in der Verbände und Beteiligte weitere Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen abgeben können.

Die Härtefallzulagenverordnung regelt zusätzliche Zahlungen für Beamte, die in ihrem Berufsalltag außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sind. Nach dem neuen Entwurf soll die Zulage künftig nur noch für Beschäftigte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 gelten. Diese Anpassung erfolgt auf Basis der Rückmeldungen aus der ersten Konsultationsphase.

Besonders im Fokus stehen Rettungssanitäter im kommunalen Rettungsdienst. Die Zulage soll die hohen psychischen und physischen Anforderungen sowie die Verantwortung würdigen, die diese Kräfte täglich tragen. Einige Kommunen in Niedersachsen hatten die Stellen von Rettungssanitätern bereits in die Besoldungsgruppe A 9 hochgestuft – wie viele genau, ist jedoch nicht bekannt.

Der überarbeitete Entwurf wird nun in einer weiteren Runde zur Diskussion gestellt, bevor er finalisiert wird. In dieser Phase prüfen die Beteiligten die vorgeschlagenen Grenzen und Kriterien für die Anspruchsberechtigung.

Die aktualisierte Verordnung soll Rettungssanitätern in niedrigeren Besoldungsgruppen eine finanzielle Anerkennung bieten. Kommunen und Beamtenvertreter erhalten noch einmal die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, bevor die Regelungen verbindlich festgeschrieben werden. Die endgültige Fassung wird dann festlegen, wer Anspruch auf die Härtefallzulage hat und unter welchen Bedingungen.