Neue Regeln für Wundversorgung: Was sich für Ärzte und Apotheken jetzt ändert
Heinz-Peter SödingNeue Regeln für Wundversorgung: Was sich für Ärzte und Apotheken jetzt ändert
Neue Regeln für die Verordnung von Wundversorgungsprodukten sind in Kraft getreten, doch einige Änderungen werden Jahre benötigen, bis sie vollständig umgesetzt sind. Während Verbände weiterhin über die Krankenversicherung verordnet werden können, sind elektronische Rezepte für Medizinprodukte nach wie vor nicht verfügbar. Für bestimmte Produkte wurde zudem eine Übergangsphase eingeführt, um den Wechsel zu erleichtern.
Verbände gelten als Medizinprodukte und können auf Kosten der Krankenkasse verordnet werden. Allerdings müssen sie weiterhin auf Papier ausgestellt werden, da elektronische Rezepte noch nicht unterstützt werden. Auf den Rezepten müssen der Produktname und die Pharmazentralnummer (PZN) des Herstellers deutlich angegeben sein. Im Gegensatz zu anderen Medizinprodukten unterliegen Verbände nicht dem Rahmenvertrag, was bedeutet, dass hier keine Austauschregeln gelten.
Apotheken sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein Verband zu den betroffenen Produkten gehört. Gleiches gilt für Ärztinnen und Ärzte, die die Kategorie eines verordneten Wundversorgungsartikels nicht überprüfen müssen. Diese Flexibilität soll den Prozess während der Übergangsphase vereinfachen.
Einige Wundversorgungsprodukte wirken aktiv auf die Wundheilung ein – etwa durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Effekte. Hersteller dieser arzneimittelähnlichen Medizinprodukte müssen beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einen Antrag auf Aufnahme in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie stellen. Bei Genehmigung können diese Produkte über den Sprechstundenbedarf (SSB) von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Der G-BA prüft jeden Antrag einzeln, doch die genauen Kriterien für eine Zulassung bleiben vorerst unklar.
Für bestimmte Wundversorgungsprodukte gilt eine Schonfrist bis Ende 2023. Zudem ermöglicht eine längere Übergangsregelung, dass nicht gelistete Produkte bis Ende 2026 weiter erstattungsfähig bleiben. Nach einer Bewertung durch den G-BA könnten auch diese künftig nach den neuen Regeln verordnungsfähig werden.
Die Änderungen bringen klarere Vorschriften für die Verordnung von Verbänden mit sich, bewahren aber gleichzeitig Flexibilität für Apotheken und Ärzte. Elektronische Rezepte für Medizinprodukte stehen noch aus, und die Übergangsphasen sollen den Umstellungsprozess erleichtern. Hersteller müssen nun einen Antrag stellen, wenn sie möchten, dass ihre Produkte von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.






