01 May 2026, 20:11

Gericht kippt NPD-Demonstrationsverbote – Braunschweig akzeptiert umstrittenes Urteil

Gruppe von Menschen mit Schildern und Plakaten vor einem Gebäude bei einer Demonstration in Deutschland, mit zwei Personen auf einem Objekt im Vordergrund und einem Müllcontainer auf der rechten Seite.

Gericht kippt NPD-Demonstrationsverbote – Braunschweig akzeptiert umstrittenes Urteil

Ein Gericht in Braunschweig hat zentrale Einschränkungen für eine rechtsextreme Kundgebung der NPD-Partei gekippt. Mit dem Urteil wurden Verbote bestimmter Kleidung und Parolen aufgehoben, die mit verbotenen NS-Organisationen in Verbindung stehen. Stadtvertreter zeigten sich enttäuscht, akzeptierten die Entscheidung aber als endgültig.

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Das Verwaltungsgericht Braunschweig urteilte, dass die von der Stadt verhängten Auflagen für die NPD-Demonstration zu weit gingen. Die Richter befanden, dass das Verbot von Kleidung mit teilweise verdeckten NS-Abkürzungen sowie Parolen, die verbotene Gruppen verherrlichen, gegen das Versammlungsrecht verstoße.

Die Stadt hatte versucht, diese Elemente zu unterbinden, mit der Begründung, sie würden verbotene Organisationen propagieren. Das Gericht wies diesen Ansatz jedoch zurück und erklärte die Maßnahmen für rechtlich nicht haltbar.

Tobias Pollmann, Leiter der öffentlichen Ordnung in Braunschweig, nannte das Urteil „frustrierend“, betonte aber, dass die Stadt es akzeptieren werde. Er wies darauf hin, dass die Entscheidung zeige, wie begrenzt die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten selbst in Fällen mit extremistischen Gruppen seien.

Braunschweig hatte noch das Oberverwaltungsgericht angerufen, doch auch dieser Eilantrag scheiterte. Das höhere Gericht bestätigte die ursprüngliche Entscheidung, sodass der Stadt kein weiterer Rechtsweg bleibt.

Das Urteil bedeutet, dass die NPD ihre Kundgebung nun mit weniger Auflagen durchführen kann. Bisher verbotene Kleidung und Parolen sind nun erlaubt. Beamte betonten, dass trotz der Bedenken der rechtliche Rahmen kaum Spielraum für weitere Eingriffe lasse.

Quelle