610.000 Euro als "Ostergeschenk"? Gericht kippt steuerfreie Millionenschenkungen
Leopold Beer610.000 Euro als "Ostergeschenk"? Gericht kippt steuerfreie Millionenschenkungen
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass eine Reihe hoher Bargeldgeschenke eines vermögenden Vaters an seinen Sohn nicht steuerfrei sind. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Behauptung zurück, es handele sich dabei um "übliche Gelegenheitsgeschenke". Im Mittelpunkt des Falls standen 610.000 Euro, die über einen Zeitraum von elf Jahren überwiesen wurden – darunter ein einzelnes Ostergeschenk in Höhe von 20.000 Euro im Jahr 2015.
Zwischen 2011 und 2022 hatte der Kläger von seinem Vater Bargeldzahlungen in Höhe von insgesamt 610.000 Euro erhalten. Er argumentierte, es handele sich um steuerfreie Gelegenheitsgeschenke, vergleichbar mit Zuwendungen zu Geburtstagen oder Feiertagen. Das Gericht widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass nur kleine, übliche Geschenke – etwa zu Hochzeiten, Weihnachten oder bestandenen Prüfungen – von der Steuer befreit sind.
Aus den Finanzunterlagen des Vaters ging hervor, dass dieser in dem betreffenden Zeitraum jährlich zwischen 1,7 und 3,7 Millionen Euro verdiente. Sein Gesamtvermögen belief sich 2015, als das 20.000-Euro-Ostergeschenk gemacht wurde, auf etwa 30 Millionen Euro. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass Schenkungsteuer fällig werde, da die Beträge die zulässigen Freigrenzen überschritten hätten.
Nach deutschem Recht müssen alle Geldgeschenke innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden. Die Anzeige muss Angaben zu Schenker, Beschenktem, der Schenkung selbst sowie zum Verwandtschaftsverhältnis enthalten. Die Steuersätze richten sich nach drei Klassen, die sich nach dem Grad der Verwandtschaft bemessen.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und stellte fest, dass es sich bei den Zuwendungen weder um gelegentliche noch um übliche Geschenke gehandelt habe. Zudem sei die zehnjährige Freigrenze überschritten worden, sodass der gesamte Betrag steuerpflichtig sei.
Das Urteil bedeutet, dass die 610.000 Euro an Schenkungen der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegen. Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte waren verpflichtet, die Überweisungen korrekt zu melden – was sie jedoch nicht taten. Der Fall unterstreicht, dass nach deutschem Recht nur kleine, traditionelle Geschenke steuerfrei bleiben.






