04 April 2026, 08:12

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende ab

Eine detaillierte Illustration einer alten Buchseite mit verschiedenen Arten von Spermien sowie wissenschaftlichem Text und Diagrammen.

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende ab

Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin, die durch künstliche Befruchtung gezeugt wurde, forderte Auskunft darüber, wie oft sein Sperma verwendet worden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihren Antrag als rechtlich unbegründet zurück.

Im Mittelpunkt des Falls stand ein Arzt, der Sperma desselben Spenders für mehrere künstliche Befruchtungen nutzte. Die inzwischen erwachsene Klägerin begehrte Informationen über die Anzahl der Lebendgeburten und geplanten Schwangerschaften, die auf ihren biologischen Vater zurückgingen. Sie argumentierte, diese Daten würden ihr helfen, mögliche Halbgeschwister zu identifizieren und ungewollte inzestuöse Beziehungen zu vermeiden.

Das Gericht erkannte zwar ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung an, lehnte jedoch den weitergehenden Antrag ab. Die Richter urteilten, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz solche Details nicht abdecke. Zudem verwiesen sie darauf, dass die Klinik aufgrund zerstörter Unterlagen und möglicherweise nicht registrierter Geschwister keine genaue Zahl nennen könne.

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Der beklagte behandelnde Arzt bestätigte, dass keine präzise Erhebung der Kinder existiere, die zwischen Beginn der Praxis und 2013 mit dem Spendersperma gezeugt wurden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass selbst bei Vorliegen der Daten keine vollständige Liste der Halbgeschwister garantiert werden könne. Das Urteil ist rechtskräftig; weitere Rechtsmittel sind nicht zulässig.

Die vollständige Entscheidungsbegründung wird in Kürze in der hessischen Rechtsdatenbank unter www.rv.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht.

Das Urteil setzt klare Grenzen, welche Informationen durch Samenspenden gezeugte Personen rechtlich einfordern können. Zwar wurde das Recht der Klägerin auf Kenntnis ihrer Abstammung anerkannt, doch sah das Gericht keine gesetzliche Grundlage für die Offenlegung der Spenderhistorie. Die Entscheidung schließt den Fall ab – für die Klägerin gibt es keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten.

Quelle